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Photovoltaikanlage - wird die Erstellung gefördert?
 
Das "Erneuerbare-Energien-Gesetz"
 
Die Nachfrage nach Photovoltaik steigt hierzulande. Diesen Boom verdankt die umweltfreundliche Stromgewinnung vor allem dem EEG, das ist das Erneuerbare - Energien - Gesetz, welches am 01. April 2000 in Kraft trat. Gefördert wird hierbei die Stromerzeugung aus regenerativen Energiequellen. Vorbei die Zeiten, als die Photovoltaikanlage auf dem eigenen Hausdach eher ein teures Nischenprodukt war, inzwischen entstehen zwar immer noch hohe Anschaffungskosten, doch die Vergütung des erzeugten Stroms hat doch erheblich zugenommen.
 
Das neue Gesetz zur Förderung von Solarstrom bringt eine erhebliche Verbesserung mit sich: Statt der bisher knapp 17 Pfg. wird Solarstrom nun mit 48,1 Ct. pro kWh vergütet. Damit werden Photovoltaikanlagen endlich wirtschaftlich! Hier ein Auszug aus dem Gesetz:
 
 
A. Zielsetzung
 
Das Gesetz verfolgt aus Gründen des Klima- und Umweltschutzes das Ziel der Verdoppelung des Anteils erneuerbarer Energien an der Elektrizitätserzeugung bis zum Jahr 2010. Erneuerbare Energien sollen mittelfristig zu einem wesentlichen Standbein der Energieversorgung ausgebaut werden.
 
 
B. Lösung

 
Strom aus erneuerbaren Energien im Anwendungsbereich des Gesetzes wird so vergütet, dass bei rationeller Betriebsführung der wirtschaftliche Betrieb der verschiedenen Anlagentypen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energiequellen grundsätzlich möglich ist, übliche unternehmerische Risiken von den Anlagenbetreibern jedoch selbst zu tragen sind.
 
§7 Vergütung für Strom aus solarer Strahlungsenergie
 
(1) Für Strom aus solarer Strahlungsenergie beträgt die Vergütung mindestens 99 Pfennig pro Kilowattstunde. Die Mindestvergütung wird zum 1. Januar eines jeden des auf Inkrafttreten diese Gesetzes folgendes Jahres jeweils für nach diesem Zeitpunkt neu in Betrieb genommene Anlagen um jeweils 5 von Hundert gesenkt; der Betrag der Vergütung ist auf eine Stelle hinter dem Komma zu runden. Eine Mindestvergütung wird garantiert.
 
(2) Die Verpflichtung zur Vergütung nach Absatz 1 entfällt für Anlagen, die nach dem 30. Juni des Jahres in Betrieb genommen werden, das auf das Jahr folgt, in dem Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie, die nach diesem Gesetz vergütet werden, eine installierte Leistung von insgesamt 350 Megawatt erreichen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie hat dem Deutschen Bundestag im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit so rechtzeitig über den Stand der Markteinführung und der Kostenentwicklung zu berichten, dass vor Entfallen der Vergütungsverpflichtung nach Absatz 1 eine Anschlussvergütungsregelung durch den Deutschen Bundestag getroffen wird.
 
 
C. Antragsberechtigte:
 
Betreiber von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie mit einer Leistung bis 5 Megawatt, mit Ausnahme derjenigen Anlagen, die zu mehr als 25% dem Bund oder einem Land gehören. Soweit die Anlagen nicht auf oder an baulichen Einrichtungen angebracht sind, die vorrangig anderen Zwecken als der Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie dienen, beträgt die Leistungsgrenze 100 Kilowatt.
 
 
Quelle: Deutscher Bundestag
Informationen: Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie
Förderberatung
Scharnhorststr. 34-37
10115 Berlin
Tel.: 01888 / 615-76 49
E-Mail: foederberatung@bmwi.bund.de
www.bmwi.de
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